Finanzverwaltung veröffentlicht Erlasse: altes Recht gilt fort, auch wenn Umsetzungsfrist 30.6.2016 überschritten
Die Finanzverwaltung hat sich intern bundesweit abgestimmt (da insoweit Ländersache) und hat mit heutigem Datum sog. gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder veröffentlicht (Erlasse vom 21.6.2016, BStBl. I 2016, 646).
Danach bleibt das bisherige Recht bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber in vollem Umfang anwendbar, auch wenn die Frist des Bundesverfassungsgerichts zur Neuregelung (30.06.2016) abläuft. Dies gilt auch für steuerpflichtige Vorgänge (z.B. Todesfälle), die erst nach diesem Datum eintreten.
Anmerkung: in der Fachliteratur ist umstritten, was rechtlich im Fall der (voraussichtlich eintretenden) Fristüberschreitung geschieht. Es gibt Meinungen, dass das alte Gesetz wegen der Verfassungswidrigkeit unanwendbar würde und daher ein "Steuerloch" entsteht. Wohl überwiegend wird jedoch vertreten, dass das alte Gesetz fortgilt. Dazu wird die weiter umstrittene Frage treten, was bei der Neuregelung durch den Gesetzgeber festgeschrieben wird: sieht er eine Rückwirkung, z.B. auf den 1.7.2016 vor, so wird auch deren Zulässigkeit in der Folge thematisiert werden.
Nach unserer Ansicht werden sich die Auswirkungen wohl in Grenzen halten, da das Bundesverfassungsgericht recht punktuell die Verfassungswidrigkeit festgestellt hatte. Sollten Zweifel an der Fortgeltung der alten Regelungen auftreten, werden diese nach unserer Meinung nur die Punkte betreffen, die als änderungsbedürftig erkannt wurden. Der Großteil des Gesetzes wird soweit ersichtlich auch im Gesetzesentwurf der Bundesregierung nicht angetastet, sodass die Grundstrukturen sicher fortgelten sollten.