Die gesetzliche Erbfolge ist für zwei Punkte bedeutsam: zum ersten legt sie fest, wer mit welchem Anteil erbt, wenn der Erblasser kein Testament geschrieben hat. Zum zweiten wird sie dann wichtig, wenn ein naher Verwandter „enterbt“ wird. Dann bleibt ihm als Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil wird umgangssprachlich auch oft als „Pflichtanteil“ bezeichnet.
Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge, die auf den Pflichtteil Einfluss hat, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch niedergelegt. Die greift immer dann ein, wenn der Erblasser kein Testament geschrieben hat. Nach dem Gesetz werden nähere Verwandte (insbesondere Kinder) und ein Ehegatte bevorzugt. Durch das Gesetz werden dann für die einzelnen Fälle die Erbquoten festgelegt, also wer welchen Anteil am Nachlass erhält. Details dazu finden Sie hier.
Beispiel: Ein Erblasser hinterlässt eine Ehefrau und zwei Kinder und hat kein Testament geschrieben. Die Ehegatten haben keinen Ehevertrag geschlossen, sondern lebten im „gesetzlichen Güterstand“ (Zugewinngemeinschaft).
Nach gesetzlicher Erbfolge erben hier: Die Ehefrau 50 %, jedes Kind 25 %.
Pflichtteilsberechtigte
Pflichtteilsberechtigt sind nur die Eltern, die Kinder und der Ehegatte des Erblassers. Andere Verwandte können keinen Pflichtteil geltend machen, auch wenn sie evtl. bei gesetzlicher Erbfolge erben würden.
Pflichtteil nur bei Enterbung, nicht bei Ausschlagung
Das Pflichtteilsrecht ist dann wichtig, wenn ein Pflichtteilsberechtigter per Testament „enterbt“ wird. Das kann ausdrücklich geschehen („Mein Sohn XY soll nichts erben“), häufiger ergibt sich die Enterbung dadurch, dass jemand anders zum Alleinerben bestimmt wird, z.B. der Ehegatte, während die Kinder einfach nicht genannt werden.
Der Pflichtteil greift nicht ein, wenn eine Person zwar Erbe wäre, aber das Erbe ausschlägt.
Sonderfall: Ehegatte
Der Ehegatte kann ausnahmsweise ausschlagen und dennoch den Pflichtteil verlangen. Diese Option ist genau zu prüfen, kann aber letztlich zu einem höheren Erbteil führen, da dann der Zugewinnausgleich nach realen Werten berechnet wird (vgl. § 1371 Abs. 2, 3 BGB).
Höhe des Pflichtteils
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Erbteils, den der Enterbte bei gesetzlicher Erbfolge erhalten würde. Zunächst ist dafür der relevante Nachlass zu ermitteln. Besonderes Augenmerk gilt dabei Schenkungen: es kann durchaus sein, dass verschenkte Gegenstände für die Pflichtteilsberechnung dem Nachlass wieder hinzugerechnet werden. Kurz gesagt wird so getan, als ob die Schenkung nicht erfolgt ist.
Pflichtteilsentzug
Der Pflichtteil selbst ist durch das Gesetz besonders geschützt, er kann nur mit bestimmten, schwerwiegenden Gründen entzogen werden, z.B. wenn der potenzielle Erben
Details dazu finden sich in § 2333 BGB.
Wichtig: selbst wenn diese Fälle vorliegen, ist ein entsprechender Ausschluss vom Pflichtteil ausdrücklich zu formulieren! Ein solcher Ausschluss muss den Sachverhalt nachprüfbar und ausführlich darlegen, so dass er aus dem Testament heraus bereits verständlich ist.
Das können wir für Sie tun:
Wir sind Ihre ErbRechtsPartner
Seit mehreren Jahren sind wir u.a. in den Bereichen Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht spezialisiert und beraten Sie umfassend. Wir stehen Ihnen als Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zur Seite und arbeiten gegebenenfalls auch mit Fachanwälten und spezialisierten Rechtsanwälten anderer Rechtsgebiete zusammen.
Unser Ziel: Generationen verbinden – Steuern und Recht optimieren!
Sie suchen laufende Steuerberatung für Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer?
Neben Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht beraten wir auch Selbständige, Freiberufler und Unternehmen im „normalen“ Steuerrecht. Unsere Spezialität: Erreichbarkeit weltweit durch moderne Kommunikation und online-Zugriff. Mehr dazu finden Sie hier: eSteuerPartner – online Steuerberatung für Selbständige.
Haftungsausschluss
Die obigen Ausführungen stellen nur generelle, informative Anmerkungen zum Thema dar und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Zusammenstellung sind Fehler nicht ganz auszuschließen. Für Fehler wird daher keine Haftung übernommen.
Übersetzung / Translation / Traduction / Traducción / Переклад / 翻译 :