vorweggenommene Erbfolge - "geben Sie mit warmer Hand"!


Worum geht es bei der "vorweggenommenen Erbfolge"?

Der Begriff der "vorweggenommenen Erbfolge" selbst taucht nur an wenigen Stellen in Gesetzen auf (z.B. § 593a BGB, § 17 HöfeO), wird aber nicht besonders definiert. Gemeint ist damit, dass Vermögen bereits zu Lebzeiten auf (im Grunde) erbberechtigte Personen übertragen wird. Rechtlich gesehen handelt es sich dabei meist, zumindest zum Teil, um Schenkungen (vgl. ausführlich dazu auch diesen Artikel auf Wikipedia). Insgesamt geht es aber immer um einen speziell angepassten, geplanten Vorgang, für den es keine Standardlösungen gibt.

 

 

 

Nachteile der "Erblösung" durch Testament

Es herrscht prinzipiell die Vorstellung vor, das mit einem Testament beim Ableben das gesamte Vermögen verteilt wird. Regelmäßig erbt zuerst der Ehegatte (allein), danach die Kinder, sog. Berliner Testament.

 

Aber: dieses Berliner Testament ist eine Steuerfalle, wenn sich deutliches Vermögen im Nachlass befindet. Auch der damit erreichte, letztmöglichste Übertragungszeitpunkt (= Todesfall) ist v.a. steuerlich sehr ungünstig, da dort die Werte im Verlauf praktisch immer am höchsten sind.

 

Vorteile der "Vorwegnahme"

Durch Vorabübertragung von Vermögen können mehrere Vorteile genutzt werden:

  • Steuerliche Freibeträge entstehen alle 10 Jahre neu, mit gestaffelter Übertragung können die Freibeträge mehrfach genutzt werden
  • Je früher Immobilien übertragen werden, desto niedriger werden sie bewertet (Grund: steigende Preise), daher ist die Steuer grundsätzlich niedriger (siehe dazu ausführlich unseren Text zur Schenkung eines Grundstücks/Immobilie)
  • Es können Gegenleistungen und ggf. Auflagen mit eingebaut werden, die zum Teil im Todesfall nicht funktionieren
  • "Die Dinge sind geregelt"

 

Absicherung

Nicht vergessen werden darf allerdings, den Vermögensübergeber abzusichern. Dies wird v.a. durch Rückforderungsrechte, Rückfallklauseln und ggf. Steuerklauseln in den Verträgen getan. Im Überblick sollten folgende Punkte bedacht werden:

  • Rückfallklausel, d.h. für den Fall des Vorversterbens des Übernehmers
  • Rückforderungsrechte (unberechtigtes Verfügen, Insolvenz etc. des Übernehmers)
  • Vorbehalt der Nutzung/Erträge für den Übergeber (Standardlösung: Nießbrauch oder Wohnrecht), zugleich wirkt sich dies auch in der Besteuerung günstig, d.h. mindernd aus
  • Ausgleich zwischen mehreren Kindern und ggf. Pflichtteilsverzichte und Anrechnungsklauseln
  • Steuerklausel (je nach Sachlage)
  • Volle Steuerbefreiung eines "Familienheims" ist bei Übertrag auf Kinder nur im Todesfall möglich, insoweit ist bei vorweggenommene Erbfolge "genau zu rechnen"
  • Angepasstes Testament - je nach Vorabübertragung ist ein Testament auf den Einzelfall abzustimmen.

 

Daher gilt: "Geben Sie mit warmer Hand, nicht erst mit kalter Hand!" - bedeutet: je nach konkreter familiärer Lage möglichst frühzeitig die jeweils aktuelle Grundstücksbewertung nutzen und in die nächste (oder auch übernächste/Enkel!) Generation übertragen. Neben der Ausnutzung von Freibeträgen in der Schenkungsteuer (z.B. pro Elternteil pro Kind 400.000 Euro, pro Großelternteil pro Enkel: 200.000 Euro) gibt es einige Gestaltungen, um sich die Bewertung "per heute" auch in Zukunft zu sichern - wir beraten Sie gerne.

 

Sie finden unseren Beratungsprozess hier.

 

 


Das können wir für Sie tun:  

  • Wir beraten Sie umfassend im Erbrecht/Erbschaftsteuer zu allen gestaltenden Erbrechtsfragen, z.B. Entwurf von Testamenten, Schenkungen und Nachfolgelösungen
  • Steuerliche Optimierung und Vermögensnachfolgegestaltungen
  • Ausnutzung von Steuerfreibeträgen
  • Unterstützung im Erbfall, z.B. Erbscheinsbeantragung, Abwicklung von Testamenten (Vermächtnisse, Pflichtteil, Erbengemeinschaft, Teilungsanordnungen)
  • Prozessuale Durchsetzung Ihrer Ansprüche
  • Erbschaftsteuerliche Optimierung und Fertigung der Erbschaftsteuererklärungen
  • Special: Steuerliche Bewertung von Vermögen, inbesondere Grundstücken und Betriebsvermögen (für Schenkungsteuerplanungen oder in Erbfällen für Erbschaftsteuererklärung) - RA/StB Harald Zankl ist zugleich Sachverständiger für die Bewertung von Grundstücken (DEKRA D1)

 

Unser Ziel: Generationen verbinden – Steuern und Recht optimieren!

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Harald Zankl

Rechtsanwalt und Steuerberater

Frank Wehr

Steuerberater

 



Vestigia - die Marke des Nachfolgebereichs der Wehr Zankl Partnerschaft (wzk partner.)

 

Die Kanzlei wzk partner. wurde vom Handelsblatt ausgezeichnet als:

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Quelle: Handelsblatt 2/2016, 3/2017   3/2018 4/2019 4/2020



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Haftungsausschluss

Die obigen Ausführungen stellen nur generelle, informative Anmerkungen zum Thema dar und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Zusammenstellung sind Fehler nicht ganz auszuschließen. Für Fehler wird daher keine Haftung übernommen.