Worum geht es bei der "vorweggenommenen Erbfolge"?
Der Begriff der "vorweggenommenen Erbfolge" selbst taucht nur an wenigen Stellen in Gesetzen auf (z.B. § 593a BGB, § 17 HöfeO), wird aber nicht besonders definiert. Gemeint ist damit, dass Vermögen bereits zu Lebzeiten auf (im Grunde) erbberechtigte Personen übertragen wird. Rechtlich gesehen handelt es sich dabei meist, zumindest zum Teil, um Schenkungen (vgl. ausführlich dazu auch diesen Artikel auf Wikipedia). Insgesamt geht es aber immer um einen speziell angepassten, geplanten Vorgang, für den es keine Standardlösungen gibt.
Nachteile der "Erblösung" durch Testament
Es herrscht prinzipiell die Vorstellung vor, das mit einem Testament beim Ableben das gesamte Vermögen verteilt wird. Regelmäßig erbt zuerst der Ehegatte (allein), danach die Kinder, sog. Berliner Testament.
Aber: dieses Berliner Testament ist eine Steuerfalle, wenn sich deutliches Vermögen im Nachlass befindet. Auch der damit erreichte, letztmöglichste Übertragungszeitpunkt (= Todesfall) ist v.a. steuerlich sehr ungünstig, da dort die Werte im Verlauf praktisch immer am höchsten sind.
Vorteile der "Vorwegnahme"
Durch Vorabübertragung von Vermögen können mehrere Vorteile genutzt werden:
Absicherung
Nicht vergessen werden darf allerdings, den Vermögensübergeber abzusichern. Dies wird v.a. durch Rückforderungsrechte, Rückfallklauseln und ggf. Steuerklauseln in den Verträgen getan. Im Überblick sollten folgende Punkte bedacht werden:
Daher gilt: "Geben Sie mit warmer Hand, nicht erst mit kalter Hand!" - bedeutet: je nach konkreter familiärer Lage möglichst frühzeitig die jeweils aktuelle Grundstücksbewertung nutzen und in die nächste (oder auch übernächste/Enkel!) Generation übertragen. Neben der Ausnutzung von Freibeträgen in der Schenkungsteuer (z.B. pro Elternteil pro Kind 400.000 Euro, pro Großelternteil pro Enkel: 200.000 Euro) gibt es einige Gestaltungen, um sich die Bewertung "per heute" auch in Zukunft zu sichern - wir beraten Sie gerne.
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