Erbengemeinschaft und Auflösung (Auseinandersetzung)


Gibt es mehrere Erben, die nebeneinander am Nachlass beteiligt sind, bilden diese die sog. Erbengemeinschaft. Nachfolgend geben wir einen Überblick über die Fragen, die sich rund um die Erbengemeinschaft und deren Auflösung (sog. Auseinandersetzung) stellen.

 

 

§ 2032 BGB

(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.

(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.

 

Entstehung (und Vermeidung) der Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft entsteht von Gesetzes wegen immer dann, wenn es mehrere Erben gibt. Dieser Fall kann entstehen durch gesetzliche Erbfolge (d.h. ohne Testament) oder auch bei gewillkürter Erbfolge (d.h. wegen Bestimmung mehrerer Erben in einem Testament). Will man ihre Entstehung vermeiden, hilft nur der Weg über ein Testament - empfohlen wird dies grundsätzlich bei Grundstücken im Nachlass. Achtung: eine bloße Teilungsanordnung ("Erbe X soll Gegenstand Y bekommen") hilft nicht über die Erbengemeinschaft hinweg. Die Teilungsanordnung gibt allerdings den vom Erblasser gewollten Weg zur Auflösung/Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft vor.

Grundsätzliche Punkte

Auch bei einer Erbengemeinschaft gilt "Allen Erben gehört das Erbe direkt und unmittelbar" (Gesamtrechtsnachfolge) - nur eben gemeinsam. Ausnahme: eine angeordnete Sondererbfolge im Gesellschaftsrecht. Ansonsten sind alle Erben "gesamthänderisch gebunden" und müssen im Grundsatz zusammen zur Verwaltung agieren.  Wiederum einige Ausnahmen: Verkauf des Erbanteils, notwendige Verwaltungsmaßnahmen und die Auseinandersetzung.

Ausscheiden eines Miterben - Verkauf

Die gesamthänderische Bindung bedeutet, dass kein Miterbe einzelne Nachlassgegenstände eigenständig verkaufen kann. Aber: jeder Miterbe kann seinen gesamten Erbteil verkaufen - aber nur beim Notar (§ 2033 BGB)! Die anderen Miterben haben dann ein Vorkaufsrecht, d.h. sie können nach Wahl in einen solchen Verkaufsvertrag eintreten und die Käuferrolle übernehmen.

Auflösung/Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Man sagt, die Erbengemeinschaft sei "auf die Auseinandersetzung angelegt". Nach der Idee des BGB soll also die Auflösung erfolgen, indem der Nachlass einzeln auf die Miterben aufgeteilt wird. Der Erblasser kann Einfluss auf dieses Verfahren nehmen, indem er "Teilungsanordnungen" trifft. Das bedeutet, er ordnet an, wie der Nachlass aufgeteilt werden soll. Die Erben können einvernehmlich von solchen Anordnungen abweichen, da im Grundsatz diese Anordnungen (z.B. in einem Testament) von niemandem kontrolliert werden. Will man als Testator sicherstellen, dass die Anordnungen befolgt werden, muss ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden.

 

Bei der Auseinandersetzung/Auflösung der Erbengemeinschaft versuchen die Miterben, sich einig zu werden, wer welche Vermögensgegenstände übernimmt und wer ggf. Ablösezahlungen an die anderen leistet. Achtung: normalerweise gilt einkommensteuerlich die sog. Fußstapfentheorie, d.h. der Erbe wird steuerlich wie der Erblasser behandelt (z.B. Anschaffung von Grundstücken für Spekulationsfristen etc.). Bei Ablösezahlungen besteht jedoch das Risiko eines neuen Anschaffungsvorgangs (ggf. nur teilweise) durch die Auflösung der Erbengemeinschaft. Für eine nachfolgende Grundstücksveräußerung läuft dann u.U. eine neue 10-Jahresfrist! Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zu den einkommensteuerlichen Konsequenzen auch in einem sog. BMF-Schreiben geäußert.

 

Die "Abschichtung"

Zivilrechtlich stellt sich regelmäßig bei einer Erbengemeinschaft die Aufgabe, wie die Auflösung/Auseinandersetzung umgesetzt wird. Vor allem, wenn Grundstücke im Nachlass sind, besteht grundsätzlich die Pflicht zur notariellen Form, wenn Miterben untereinander ihre Grundstücksanteile übertragen. Nicht jedoch bei der sog. Abschichtung: dabei erklärt einer (oder mehrere) Miterbe/n rein privatschriftlich, dass sie aus der Erbengemeinschaft ausscheiden. Das Ausscheiden kann auch gegen Entgelt erfolgen. Die Abschichtung ist also keine Übertragung, sondern lediglich ein "Verlassen". Für einen solchen Vorgang gelten keine Formvorschriften. Mit dem Verlassen bekommen die verbliebenen Miterben kraft Gesetzes den Anteil des Ausscheidenden - sog. Anwachsung. Sind sich also die Miterben einig, können dadurch erhebliche Notargebühren gespart werden.

Das können wir für Sie tun:

  • Steuerliche Optimierung von Nachfolgelösungen
  • Umfassende Beratung in allen gestaltenden Erbrechtsfragen, z.B. Entwurf von Testamenten, Schenkungen und Nachfolgelösungen
  • Unterstützung im Erbfall, z.B. bei Abwicklung von Testamenten (Vermächtnisse, Erbengemeinschaft, Teilungsanordnungen)
  • Pflichtteilsberatungen
  • Erbschaftsteuerliche Optimierung und Fertigung der Erbschaftsteuererklärungen

 

Wir sind Ihre Erbrechtspartner

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