Ehegatten: gemeinschaftliches Testament/Erbvertrag


Ehegatten können natürlich jeder für sich und ohne Bezug aufeinander ein Testament schreiben. Sie können darin über ihr jeweiliges Eigentum verfügen. (Nur) Ehegatten können aber auch ein gemeinschaftliches Testament verfassen, für das Besonderheiten gelten, z.B. Vereinfachung in der Form und Bindungswirkungen.

Form eines gemeinschaftlichen Testaments

Ein gemeinschaftliches Testament muss zunächst von einem der beiden Ehegatten handschriftlich geschrieben und unterschrieben werden (wie ein einfaches Einzeltestament, siehe „Testament schreiben“). Zum gemeinschaftlichen Testament wird dieses Schriftstück dadurch, dass der andere Ehegatte eigenhändig mitunterzeichnet. Empfehlenswert ist eine volle Nennung des Vor- und Nachnamens sowie ggf. des Geburtsnamens. Nicht verpflichtend, aber ebenfalls empfehlenswert ist die Beifügung von Ort und Datum. Die Ehegatten können statt der handschriftlichen Variante auch ihr Testament von einem Notar beurkunden lassen.

 

Erfahrungsgemäß ist ein Formulieren des gemeinschaftlichen Testaments in der „Wir“-Form am leichtesten. Am Anfang des Texts empfiehlt es sich, statt der Namen der Ehegatten die Bezeichnungen „Ehemann“ und „Ehefrau“ einzuführen. Dies erleichtert später im Text die weitere Formulierung.

 

Beispiel: Wir, Hubert Meier, geb. xx.xx.xxxx in xy (Ehemann) und Martha Meier, geb. xx.xx.xxxx in xy (Ehefrau), zur Zeit wohnhaft xz, legen unseren gemeinsamen letzten Willen wie folgt nieder: …

 

Bindungswirkung setzt „wechselbezügliche Verfügungen“ voraus

Die Besonderheit eines gemeinschaftlichen Testaments: es bindet bei entsprechender Formulierung die beiden Ehegatten. Stirbt einer der Ehegatten, kann der andere von solchen Klauseln nicht mehr abweichen. Der Wille beider wird so bis zum Tod beider Ehegatten gesichert.

 

Bindungswirkung wird nur dann ausgelöst, wenn die Ehegatten „wechselbezüglich“ testieren. In diesem Fall sind die Ehegatten an diese wechselbezüglichen Anordnungen gebunden. Schreiben die Ehegatten zugleich auch nicht-wechselbezügliche Anordnungen in ihr Testament, können sie von diesen Anordnungen frei abweichen.

 

Was ist nun „wechselbezüglich“ und was nicht? Nach dem BGB sind Verfügungen dann wechselbezüglich (und damit gegenseitig bindend), wenn „anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde“ (§ 2270 Abs. 1 BGB). Die Ehegatten können dies z.B. selbst ausdrücklich bestimmen. Oft ergibt sich die Wechselbezüglichkeit aber auch erst durch eine Auslegung des Testaments. Einige Konstellationen sind bereits im Gesetz nieder gelegt.

 

Lösen der Bindung

Die Ehegatten können zunächst auch umgekehrt bestimmen, dass keine Bindungswirkung vorliegen soll (Abänderungsvorbehalt). Der überlebende Ehegatte kann dann frei über sein Vermögen und das Ererbte verfügen und nach Gusto ein neues Testament abschließen. Eine solche Klausel kann auch punktuelle Ausnahmen enthalten, z.B. dass bestimmte Vermögensgegenstände bindend an XY vererbt werden müssen.

 

Gibt es keinen Abänderungsvorbehalt, können die Ehegatten nicht ohne weiteres von bindenden Anordnungen (= wechselbezüglichen Verfügungen) in ihrem Testament abweichen. Es reicht jedenfalls nicht, z.B. einfach ein neues Testament zu schreiben oder (allein) das Testament zu zerreißen.

 

Leben beide Ehegatten noch, muss ein formaler Rücktritt dem anderen Ehegatten gegenüber erklärt werden. Ist ein Ehegatte bereits verstorben, kann der andere Ehegatte sich nur noch von bindenden Verfügungen lösen, wenn er das Erbe ausschlägt.

 

Erbvertrag

Im weitesten Sinne verhält sich ein Erbvertrag wie ein gemeinschaftliches Ehegatten-Testament (z.B. Bindungswirkung). Er kann jedoch auch mit anderen Personen abgeschlossen werden. Hier ist der Gang zum Notar immer erforderlich.

 

Berliner Testament

Unter dem Berliner Testament wird heute ein Testament verstanden, in dem sich die beiden Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und dazu einen Schlusserben bestimmen, der den ganzen Nachlass nach dem zuletzt versterbenden Ehegatten erbt. Ziel ist es, den überlebenden Ehegatten zunächst voll abzusichern und Kindern erst später etwas zu vererben.

 

In solchen Fällen sind einige Überlegungen wichtig. Zu beachten ist, dass im ersten Erbfall z.B. Kinder durch ein solches Testament enterbt werden und deswegen den Pflichtteil fordern können. Dies ist oft nicht gewollt und soll durch besondere Klauseln verhindert werden (sog. Pflichtteilsstrafklauseln, Jastrow‘sche Klauseln). Erbschaftsteuerlich sollte bedacht sein, dass ein einfaches Berliner Testament schnell zu Nachteilen wegen Verlust der Freibeträge führt. Dann sind ebenfalls Gegenmaßnahmen erforderlich, z.B. Nießbrauchstestament, Vor-/Nacherbschaft.

 

Testament/Erbvertrag und Scheidung

Wird die Ehe vor dem Tod eines der Ehegatten geschieden, sind alle Verfügungen zugunsten des Ex- Ehegatten unwirksam. Dies gilt grundsätzlich für einzelne Testamente, gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge.

 

Liegen nur die Voraussetzungen einer Scheidung vor und (!) hat der Erblasser vor seinem Tod die Scheidung beantragt oder der Scheidung zugestimmt, gilt das Gleiche.

 

Verfügungen zugunsten des Ex-Ehegatten bleiben nur dann wirksam, wenn sie auch für den Fall der Scheidung gemeint waren (Auslegungsfrage).


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