Am 25.7.2019 veröffentlichte der BFH sein aktuelles Urteil zu einem Fall rund um das sog. Familienheim. Im Urteilsfall nicht wirklich überraschend, legt der BFH dar, wie sich ein Erbe im günstigsten Fall verhalten soll. Kurz gesagt gilt: Vorsicht bei Renovierung!
Die Finanzbehörden der Länder haben sich in ihren gleich lautenden Erlassen vom 23.4.2018 entschieden, die restriktive BFH-Rechtsprechung nicht anzuwenden. Stattdessen gilt die Meinung in den Erbschaftsteuerrichtlinien weiter.
Gesetzlich ist es nicht eindeutig geregelt, aber die Rechtslogik hätte den Fall erfasst - nun hat sich die Finanzverwaltung positiv geäußert. Auch Übertragungen auf Kinder im Rahmen einer Erbauseinandersetzung sind nun als grunderwerbsteuerfrei anerkannt.
An sich hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es steuerlich bei einem Pflichtteilsverzicht (gegen Entgelt) nicht darauf ankommt, wann genau er erklärt wurde: er nahm an, dass das Entgelt bei einem Verzicht immer anstelle des eigentlichen Pflichtteils tritt. Der Pflichtteil wiederum stammt (unbestritten) immer vom Erblasser. Damit war im Rahmen der Erbschaft-/Schenkungsteuer das Entgelt ebenso als vom Erblasser zu versteuern (hieß z.B. die günstige Steuerklasse I und Freibetrag von 400.000 Euro zwischen Eltern und Kindern).
Neu seit dem BFH-Urteil vom 10.5.2017, Az. II R 25/15: gibt es noch keinen Pflichtteilsanspruch, weil der Erblasser noch lebt, wird das Entgelt als Schenkung zwischen dem Zahlenden und dem Empfänger besteuert - Zahler können natürlich aber auch die Geschwister sein (Steuerklasse II, Freibetrag 20.000 Euro). Ein deutlicher Unterschied!
Wir waren beauftragt, für einen Mandanten mit einem ehemals produzierenden Gewerbebetrieb aus Vorkriegszeiten (aktuell nur noch als vermögensverwaltende Gesellschaft) eine Erbschaftsteuererklärung zu fertigen. Die vielumstrittenen Betriebsvermögensbefreiungen waren leider nicht anwendbar. Die Erklärung hat jedoch das Know-How des Teams dennoch gefordert, um in den Bewertungsfragen den Mandanten optimal zu beraten und wegen baulicher Besonderheiten geringere Werte für die Erbschaftsteuer zu erzielen. Daneben ein komplexer Fall mit mehreren Grundstücken.
Nachfolgend informativ zum Download die amtlichen Formulare zur EÜR 2016 mit Anleitung.
Für die USt-VA und die elektronische Abgabe der EÜR als Anlage in der ESt-Erklärung siehe das amtliche "Elster online"-Angebot.
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