Die Übertragung eines selbstgenutzten Wohnhauses innerhalb der Familie gehört zu den häufigsten Fällen in der erbschaftsteuerlichen Beratungspraxis. Gerade bei wertvollen Immobilien kann dies zu erheblichen Steuerbelastungen führen.
Eine besonders wichtige Ausnahme bildet deshalb die Steuerbefreiung für das sogenannte Familienheim. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine selbstgenutzte Immobilie vollständig erbschaftsteuerfrei auf Ehegatten oder Kinder übergehen. Die Regelung findet sich in § 13 Abs. 1 Nr. 4b und Nr. 4c ErbStG und gehört zu den zentralen Begünstigungen im deutschen Erbschaftsteuerrecht.
Im Gesellschaftsrecht kommt es häufig vor, dass Vermögen nicht direkt an einzelne Personen übertragen wird, sondern an eine Gesellschaft. Steuerlich stellt sich dabei die Frage, ob solche Leistungen trotzdem als Schenkung an die Gesellschafter gelten können.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu wichtige Klarstellungen getroffen.
Geldgeschenke innerhalb der Familie sind weit verbreitet. Eltern unterstützen ihre Kinder, Großeltern geben ihren Enkeln Geld zu Feiertagen oder besonderen Anlässen. Häufig gehen die Beteiligten davon aus, dass solche Zuwendungen steuerfrei sind. Tatsächlich sieht das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht jedoch nur für sogenannte „übliche Gelegenheitsgeschenke“ eine Steuerbefreiung vor. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 4.12.2025 (4 K 1564/24) zeigt, wie eng diese Steuerbefreiung ausgelegt werden kann.
Familiengesellschaften oder auch "Familienpools" sind eines der wirkungsvollsten Instrumente in der steuerlichen und strategischen Vermögensnachfolge. Insbesondere bei größeren Immobilien- oder Kapitalvermögen ermöglichen sie eine strukturierte Übertragung auf die nächste Generation, ohne die Einheit des Vermögens zu gefährden.
Der folgende Beitrag zeigt praxisnah, welche Ziele mit Familiengesellschaften verfolgt werden, welche steuerlichen und rechtlichen Vorteile bestehen und worauf bei der Gestaltung besonders zu achten ist.
Das Familienheim genießt im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht eine wichtige Steuerbefreiung. Doch was passiert, wenn die Immobilie nicht direkt übertragen wird, sondern in eine Gesellschaft (GbR) eingelegt wird?
Mit dieser Frage musste sich der Bundesfinanzhof beschäftigen.
In Familienunternehmen kommt es häufig vor, dass Gesellschafter unterschiedlich hohe Einlagen leisten. Ein Gesellschafter zahlt mehr ein, als seinem Anteil entspricht: immer schenkungsteuerpflichtig beim anderen Gesellschafter?
Viele Immobilien werden bereits zu Lebzeiten auf Kinder übertragen. Häufig geschieht dies nicht vollständig unentgeltlich, sondern gegen eine Gegenleistung – etwa eine Übernahme von Darlehen oder eine Rentenzahlung. Steuerlich kann dies überraschende Folgen haben. Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, wie solche Fälle steuerlich zu behandeln sind.
Wir waren beauftragt, für einen Mandanten mit einem ehemals produzierenden Gewerbebetrieb aus Vorkriegszeiten (aktuell nur noch als vermögensverwaltende Gesellschaft) eine Erbschaftsteuererklärung zu fertigen. Die vielumstrittenen Betriebsvermögensbefreiungen waren leider nicht anwendbar. Die Erklärung hat jedoch das Know-How des Teams dennoch gefordert, um in den Bewertungsfragen den Mandanten optimal zu beraten und wegen baulicher Besonderheiten geringere Werte für die Erbschaftsteuer zu erzielen. Daneben ein komplexer Fall mit mehreren Grundstücken.
In Familienunternehmen werden häufig Vermögensverschiebungen innerhalb der Gesellschaft vorgenommen. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs zeigt, dass solche Maßnahmen unerwartete schenkungsteuerliche Folgen haben können.
Am 25.7.2019 veröffentlichte der BFH sein aktuelles Urteil zu einem Fall rund um das sog. Familienheim. Im Urteilsfall nicht wirklich überraschend, legt der BFH dar, wie sich ein Erbe im günstigsten Fall verhalten soll. Kurz gesagt gilt: Vorsicht bei Renovierung!
Die Finanzbehörden der Länder haben sich in ihren gleich lautenden Erlassen vom 23.4.2018 entschieden, die restriktive BFH-Rechtsprechung nicht anzuwenden. Stattdessen gilt die Meinung in den Erbschaftsteuerrichtlinien weiter.
Gesetzlich ist es nicht eindeutig geregelt, aber die Rechtslogik hätte den Fall erfasst - nun hat sich die Finanzverwaltung positiv geäußert. Auch Übertragungen auf Kinder im Rahmen einer Erbauseinandersetzung sind nun als grunderwerbsteuerfrei anerkannt.
An sich hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es steuerlich bei einem Pflichtteilsverzicht (gegen Entgelt) nicht darauf ankommt, wann genau er erklärt wurde: er nahm an, dass das Entgelt bei einem Verzicht immer anstelle des eigentlichen Pflichtteils tritt. Der Pflichtteil wiederum stammt (unbestritten) immer vom Erblasser. Damit war im Rahmen der Erbschaft-/Schenkungsteuer das Entgelt ebenso als vom Erblasser zu versteuern (hieß z.B. die günstige Steuerklasse I und Freibetrag von 400.000 Euro zwischen Eltern und Kindern).
Neu seit dem BFH-Urteil vom 10.5.2017, Az. II R 25/15: gibt es noch keinen Pflichtteilsanspruch, weil der Erblasser noch lebt, wird das Entgelt als Schenkung zwischen dem Zahlenden und dem Empfänger besteuert - Zahler können natürlich aber auch die Geschwister sein (Steuerklasse II, Freibetrag 20.000 Euro). Ein deutlicher Unterschied!
Nachfolgend informativ zum Download die amtlichen Formulare zur EÜR 2016 mit Anleitung.
Für die USt-VA und die elektronische Abgabe der EÜR als Anlage in der ESt-Erklärung siehe das amtliche "Elster online"-Angebot.
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