Nach der Erbfolge ist vor der Erbfolge: ein Gesellschafter einer zur Gesellschaft gewandelten Erbengemeinschaft will seinen Nießbrauch loswerden...
Nach der Erbfolge ist vor der Erbfolge: eine Erbengemeinschaft hatte sich aufgelöst und wieder neu als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) formiert. Diese Konstruktion wird in der Praxis strukturiert, um einen Vermögenserhalt (asset protection) innerhalb der Familie zu erreichen. Durch die Gesellschaftsform kann im Wege von Zustimmungsvorbehalten/Stimmrechten gesichert werden, dass keiner der Beteiligten seinen Anteil einfach so veräußern darf. Krux am Fall war, dass einer der Gesellschafter die Beteiligung bereits von seiner Mutter übertragen bekommen hatte - unter (steuerminderndem) Nießbrauchsvorbehalt. Nachdem alle anderen Gesellschafter einverstanden waren, stellte sich nunmehr die Aufgabe, den ursprünglich positiven Nießbrauchsvorbehalt nun wieder steuerneutral zu beenden.
"Aus der Praxis": hier lassen wir musterhaft ins Nähkästchen blicken, welche Fragestellungen uns bewegen. Natürlich sind alle dargestellten Fälle anonymisiert. Hier geht es zu allen veröffentlichten Artikeln des Info-Blogs "Erbrecht-Erbschaftsteuer-Vermögensnachfolge".