An sich hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es steuerlich bei einem Pflichtteilsverzicht (gegen Entgelt) nicht darauf ankommt, wann genau er erklärt wurde: er nahm an, dass das Entgelt bei einem Verzicht immer anstelle des eigentlichen Pflichtteils tritt. Der Pflichtteil wiederum stammt (unbestritten) immer vom Erblasser. Damit war im Rahmen der Erbschaft-/Schenkungsteuer das Entgelt ebenso als vom Erblasser zu versteuern (hieß z.B. die günstige Steuerklasse I und Freibetrag von 400.000 Euro zwischen Eltern und Kindern).
Neu seit dem BFH-Urteil vom 10.5.2017, Az. II R 25/15: gibt es noch keinen Pflichtteilsanspruch, weil der Erblasser noch lebt, wird das Entgelt als Schenkung zwischen dem Zahlenden und dem Empfänger besteuert - Zahler können natürlich aber auch die Geschwister sein (Steuerklasse II, Freibetrag 20.000 Euro). Ein deutlicher Unterschied!
Rechtslage bislang: vor oder nach Erbfall gleich
Nach der bisherigen Rechtsprechung (z.B. BFH-Urteil vom 25.1.2001, Az. II R 22/98, BStBl. II 2001, 456) kam es immer auf das Verhältnis des Zahlungsempfängers zum Erblasser an. An sich folgerichtig, denn die Verzichtszahlung trat an die Stelle des Pflichtteilsanspruchs - ob künftig oder bereits entstanden war nicht relevant. Mit wem genau der Verzicht vereinbart wurde, war ebenso nicht relevant.
Rechtslage jetzt: es kommt darauf an, wer mit wem und wann
Nach der neuen Entscheidung des BFH kommt es nunmehr zunächst darauf an, wer mit wem den Pflichtteilsverzicht vereinbart: zahlen Geschwister untereinander, so werden sie entsprechend besteuert. Es kommt letztlich nicht mehr auf die Besteuerung des durch den Verzicht untergehenden Pflichtteilsanspruchs (bzw. latenten Anspruchs) an.
Gesamtbetrachtung entscheidend - maßvolle Rundumplanung ist gefordert
Letztlich entscheidet der Einzelfall über die Gestaltung: natürlich könnte auch der künftige Erblasser der künftigen Pflichtteilsanspruch abgelten. Ob das wiederum günstiger ist, hängt wohl von den Gesamtumständen ab, z.B. Vorschenkungen sowie der konkreten Höhe der vereinbarten Zahlungen. Wichtig ist lediglich, die Entscheidung genau durchzuprüfen - die Beratungsintentistät steigt weiter an.