Die Kenntnis eines Teils einer Schenkung führt nicht zur Kenntnis der ganzen Schenkung (Bundesfinanzhof: Urteil vom 26.07.2017 – II R 21/16)
Es ist nicht wirklich überraschend, wurde aber nun höchstrichterlich geklärt: Bei einer mehrteiligen Schenkung erstreckt sich die Kenntnis des Finanzamts eines Teils der Schenkung nicht auf die gesamte Schenkung.
Man hätte sozusagen vertreten können, dass eine Amtsermittlungspflicht des Finanzamt bestehe, den Umfang einer (bereits bekannten) Schenkung zu klären. Findet diese Klärung nicht statt, wäre es Verschulden des Finanzamts, dass Teile der Schenkung unbekannt geblieben sind. Die Festsetzungsverjährung wäre dann für die gesamte Schenkung eingetreten.
Im Fall wurden verschiedene Immobilien geschenkt, von denen ein Teil dem Finanzamt nicht bekannt wurde. Das Finanzamt konnte für die unbekannten Immobilien die Steuer dann nacherheben.
Nachfolgend der Leitsatz des BFH-Urteils vom 26.07.2017 – II R 21/16:
Wendet ein Schenker dem Bedachten mehrere Vermögensgegenstände gleichzeitig zu, erlangt das FA aber lediglich Kenntnis von der freigebigen Zuwendung eines dieser Gegenstände, führt dies nicht zum
Anlauf der Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer für die übrigen zugewendeten Vermögensgegenstände.
Den Volltext des Urteils zur Festsetzungsfrist bei Schenkungen finden Sie hier.