Erbengemeinschaft: keine Grunderwerbsteuer auch bei Übertragung auf Kinder

Gesetzlich ist es nicht eindeutig geregelt, aber die Rechtslogik hätte den Fall erfasst - nun hat sich die Finanzverwaltung positiv geäußert. Auch Übertragungen auf Kinder im Rahmen einer Erbauseinandersetzung sind nun als grunderwerbsteuerfrei anerkannt.

Erlass des Finanzminsteriums Saarland vom 10.7.2017 – S 4505-2#002-2017/86640

Das Finanzminsterium stellt in seinem Erlass zunächst kurz die Rechtsgrundlagen dar: § 3 Nr. 3 S. 1 GrEStG befreit den Erwerb eines Grundstücks durch Miterben bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft von der Grunderwerbsteuer. § 3 Nr. 2 S. 1 und Nr. 6 S. 1 GrEStG befreien unentgeltliche Erwerbe (Schenkungen) und entgeltliche Erwerbe (Veräußerungen) bei Verwandten in gerade Linie.

 

Die Schlussfolgerung, auch der direkte Erwerb eines Kindes eines Miterben im Rahmen der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft sei grunderwerbsteuerbefreit, erscheint logisch, ist aber nicht selbstverständlich.

 

Das Finanzministerium hat hier klargestellt, dass der "abgekürzte Übertragungsweg" ebenso "als steuerfrei anzusehen" ist.

 

Den Erlass des Finanzminsteriums Saarland finden Sie hier im Volltext.