Die Finanzbehörden der Länder haben sich in ihren gleich lautenden Erlassen vom 23.4.2018 entschieden, die restriktive BFH-Rechtsprechung nicht anzuwenden. Stattdessen gilt die Meinung in den Erbschaftsteuerrichtlinien weiter.
Hintergrund: In den Erbschaftsteuerrichtlinien (aktuell in: A 13b.17 Abs.3 ErbStR) vertritt die Finanzverwaltung die Meinung, dass ein für die Befreiung notwendiger "wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" regelmäßig anzunehmen ist, wenn das Unternehmen mehr als 300 Wohnungen hält. Der BFH hat in seinem Urteil vom 24.10.2017 dagegen entschieden, dass ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb originär zu prüfen sei und es nicht auf eine bestimmte Anzahl von Wohnungen ankommt.
Die Finanzverwaltung ordnet in den Ländererlassen einen sog. "Nichtanwendungserlass" an, d.h. sie will weiterhin die 300-WOhnungs-Grenze berücksichtigen. Damit ist in gewisser Weise für eine Rechtssicherheit auf Verwaltungsbasis gesorgt. Alle Steuerpflichtigen, die sich auf diese Verwaltungsmeinung berufen wollen, gehen jedoch das Risiko ein, dass in einem möglichen Klageverfahren dann wiederum diese Rechtsprechung von den Finanzgerichten anzuwenden ist - insoweit endet die Rechtssicherheit dann wiederum.
Die weitere Entwicklung bleibt daher abzuwarten.