In Familienunternehmen kommt es häufig vor, dass Gesellschafter unterschiedlich hohe Einlagen leisten. Ein Gesellschafter zahlt mehr ein, als seinem Anteil entspricht: immer schenkungsteuerpflichtig beim anderen Gesellschafter?
Der BFH äußerte Zweifel daran, dass darin automatisch eine Schenkung an Mitgesellschafter liegt. Eine Einlage kann auch gesellschafterbezogen sein und damit keine steuerpflichtige Zuwendung darstellen.
Der BFH entschied in einem vorläufigen Verfahren (AdV - Aussetzung der Vollziehung), sodass generell noch ein Hauptsache-Urteil aussteht, wenn die Finanzverwaltung nicht nun einen Rückzieher macht.
Der Leitsatz des BFH:
Es ist bei summarischer Prüfung ernstlich zweifelhaft, ob Leistungen eines Gesellschafters in die Kapitalrücklage einer GmbH zu einer steuerbaren Werterhöhung der Anteile der Mitgesellschafter im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes führen, wenn die Gesellschafter vereinbaren, dass die Einzahlungen dem jeweils leistenden Gesellschafter zugeordnet werden.
Insoweit ist jedenfalls eine Abrede erforderlich, die diese Einlagen dem einlegenden Gesellschafter zuordnet. Ob die Abrede in der Satzung erfolgen muss, ist noch nicht durch die Rechtsprechung entschieden. Der BFH geht aktuell aber davon aus, dass dies nicht der Fall sein muss und verweist u.a. auf eine Verwaltungsanweisung, die sich entsprechend (aber nicht ausdrücklich) äußert:
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zwar bislang noch nicht abschließend geklärt, ob die Wirksamkeit einer solchen gesellschafterbezogenen Zuordnung der Kapitalrücklage eine satzungsmäßige Grundlage erfordert (vgl. BFH-Urteile vom 19.06.2024 - II R 40/21, BFH/NV 2024, 1472, Rz 22 und vom 19.06.2024 - II R 41/21, BFH/NV 2024, 1476, Rz 22 zur Möglichkeit einer quotenabweichenden Zuordnung der Kapitalrücklage einer GmbH bei vorhandener Öffnungsklausel). Im Schrifttum wird aber ‑‑soweit ersichtlich‑‑ übereinstimmend die Auffassung vertreten, dass § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG bereits dann keine Anwendung findet, wenn die Gesellschafter schuldrechtlich vereinbaren, dass die von ihnen in das Vermögen der Gesellschaft geleisteten Einlagezahlungen ‑‑wie im Streitfall‑‑ innerhalb der Kapitalrücklage persönlich zugeordnet werden (vgl. z.B. Curdt in Kapp/Ebeling, § 7 ErbStG Rz 237; Götz in Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrESt (...)
Etwas anderes ergibt sich bei summarischer Prüfung auch nicht unter Zugrundelegung der Weisungslage der Finanzverwaltung. Gemäß R E 7.5 Abs. 11 Satz 13 ErbStR 2019 führen Leistungen einzelner Gesellschafter nicht zu einer nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG steuerbaren Werterhöhung der Anteile von Mitgesellschaftern, soweit am Stichtag diesbezüglich zwischen den Gesellschaftern oder mit der Kapitalgesellschaft "Zusatzabreden" bestehen (...) Legt man dieses Verständnis der Verwaltungsanweisung zugrunde, wäre ein Erfolg der Antragstellerin im Rechtsmittelverfahren gegen die angefochtenen Schenkungsteuerbescheide auch auf der Grundlage der Weisungslage der Finanzverwaltung nicht von vornherein auszuschließen. Denn der Steuerpflichtige hat grundsätzlich einen auch vor den Steuergerichten zu beachtenden Rechtsanspruch darauf, nach Maßgabe der allgemeinen Verwaltungsanweisungen besteuert zu werden.
Vorsichtshalber ist aber eine Satzungsregelung anzuraten, sodass weitere Unsicherheiten ausgeschlossen sind.
BFH-Beschluss: 06.06.2025 – II B 43/24
