Geldgeschenke innerhalb der Familie sind weit verbreitet. Eltern unterstützen ihre Kinder, Großeltern geben ihren Enkeln Geld zu Feiertagen oder besonderen Anlässen. Häufig gehen die Beteiligten davon aus, dass solche Zuwendungen steuerfrei sind. Tatsächlich sieht das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht jedoch nur für sogenannte „übliche Gelegenheitsgeschenke“ eine Steuerbefreiung vor. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 4.12.2025 (4 K 1564/24) zeigt, wie eng diese Steuerbefreiung ausgelegt werden kann.
1. Der Sachverhalt des Urteils
Der Kläger erhielt über viele Jahre hinweg Geldgeschenke von seinem Vater. Zwischen 2006 und 2017 wurden insgesamt rund 610.000 € übertragen.Darunter befand sich eine Geldschenkung von 20.000 € zu Ostern 2015. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass diese Zahlung ein steuerfreies Gelegenheitsgeschenk sei.
Er argumentierte insbesondere:
- Die Geschenke seien regelmäßig zu Feiertagen wie Ostern und Weihnachten erfolgt
- Sein Vater sei sehr vermögend gewesen (mehrere Millionen Einkommen jährlich)
- Die Schenkung habe nur etwa 0,07 % seines Vermögens betragen
Das Finanzamt behandelte die Zahlung dagegen als steuerpflichtige Schenkung. Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung.
2. Gesetzliche Grundlage: § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG
Nach dieser Vorschrift bleiben „übliche Gelegenheitsgeschenke“ steuerfrei. Der Gesetzestext enthält jedoch keine Wertgrenzen. Damit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der durch Auslegung konkretisiert werden muss.
Die Vorschrift enthält zwei Tatbestandsmerkmale:
- Gelegenheitsgeschenk
- Üblichkeit des Geschenks
Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
3. Historische Entwicklung der Steuerbefreiung
Das Gericht analysiert ausführlich die historische Entwicklung der Norm. Die Steuerbefreiung geht letztlich auf Regelungen zurück, die bereits im Erbschaftsteuergesetz 1919 enthalten waren. Ursprünglich orientierte sich die Befreiung an den sogenannten Pflicht- und Anstandsschenkungen nach § 534 BGB. Im Laufe der Zeit wurde die Regelung jedoch enger gefasst. Das bedeutet, dass nicht jede sittlich motivierte Zuwendung steuerfrei ist.
4. Was ist ein Gelegenheitsgeschenk?
Ein Gelegenheitsgeschenk ist eine Zuwendung aus Anlass eines besonderen Ereignisses. Typische Beispiele sind:
- Geburtstage
- Hochzeiten
- bestandene Prüfungen
- Weihnachten
- Konfirmation
- Taufe
Der Zweck solcher Geschenke ist typischerweise nicht die Vermögensübertragung, sondern eine Aufmerksamkeit aus Anlass eines Ereignisses. Sie sollen dem Beschenkten eine Freude machen, ohne eine größere Vermögensverschiebung zu bewirken.
5. Wann ist ein Geschenk „üblich“?
Die zentrale Frage des Urteils ist die Bestimmung der Üblichkeit. Das Finanzgericht stellte klar, dass die allgemeine Verkehrsauffassung maßgeblich ist. Damit lehnt das Gericht eine rein relative Betrachtung nach Vermögen des Schenkers ab. Auch sehr vermögende Personen können sich nicht darauf berufen, dass hohe Geschenke in ihrem Umfeld üblich seien.
Wichtige Kriterien für die Üblichkeit
Nach Auffassung des Gerichts sind mehrere Faktoren zu berücksichtigen:
- Anlass der Schenkung
- Nähebeziehung zwischen Schenker und Beschenktem
- Art der Zuwendung
- Wert der Zuwendung
- Häufigkeit der Geschenke
- gesellschaftliche Gepflogenheiten
Diese Kriterien sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu beurteilen.
6. Ostern als Anlass für Geldgeschenke
Das Gericht stellte fest, dass Ostern zwar grundsätzlich ein Anlass für Geschenke ist. Allerdings handele es sich nicht um ein besonders herausgehobenes Ereignis, bei dem traditionell hohe Geldgeschenke üblich seien. Nach der Verkehrsauffassung werden zu Ostern üblicherweise kleinere Geldbeträge, Süßigkeiten und kleine Aufmerksamkeiten überreicht. Eine Geldzuwendung von 20.000 € sprengt diesen Rahmen deutlich.
7. Vermögen des Schenkers spielt keine entscheidende Rolle
Ein zentrales Argument des Klägers war, dass der Vater sehr vermögend gewesen ist. Das Gericht ließ dieses Argument jedoch nicht gelten. Eine Orientierung an den Vermögensverhältnissen würde nach Ansicht des Gerichts zu erheblichen Problemen führen:
- Ungleichbehandlung verschiedener Bevölkerungsschichten
- schwierige Ermittlungen des Vermögens
- Umgehung der Freibeträge des ErbStG
Deshalb müsse die Üblichkeit nach allgemeinen Maßstäben der Bevölkerung beurteilt werden.
8. Orientierung an der Kleinbetragsgrenze des § 22 ErbStG
Besonders interessant ist die Argumentation des Gerichts zur möglichen wertmäßigen Orientierung. Das Gericht verweist auf die Kleinbetragsgrenze des § 22 ErbStG. Danach wird von einer Steuerfestsetzung abgesehen, wenn die Steuer unter 50 € liegt.
Hieraus ergeben sich ungefähr folgende Werte für Schenkungen:
- Steuerklasse I: ca. 800 €
- Steuerklasse II: ca. 400 €
- Steuerklasse III: ca. 200 €
Diese Beträge stellen zwar keine festen Grenzen dar, können aber ein Indiz für die Üblichkeit eines Geschenks sein.
9. Ergebnis des Finanzgerichts
Das Finanzgericht kam zu folgendem Ergebnis, dass eine Geldschenkung von 20.000 € zu Ostern kein übliches Gelegenheitsgeschenk ist. Die Zuwendung war daher (voll) steuerpflichtig (kein steuerfreier Anteil insoweit). Die Klage wurde abgewiesen.
10. Sonstige Rechtsprechung zu üblichen Gelegenheitsgeschenken
Neben diesem Urteil existieren weitere Entscheidungen zur Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG, die jedoch bislang keine besonders gute Hilfe bei der Beurteilung bieten:
1. RFH, Urteil vom 10.10.1930 – Ie A 22/30 (RStBl. II 1930, 765)
Der Reichsfinanzhof stellte bereits früh klar, dass ein Gelegenheitsgeschenk nur dann steuerfrei ist, wenn es nach allgemeinem Volksempfinden nicht übermäßig erscheint.
2. RFH, Urteil vom 03.06.1931 – VI A 60/31 (RStBl. II 1931, 641)
Geldgeschenke können grundsätzlich Gelegenheitsgeschenke sein, dürfen jedoch nur eine mäßige Höhe erreichen.
3. Hessisches FG, Urteil vom 24.02.2005 – 1 K 3480/03
Die Üblichkeit ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu bestimmen, insbesondere Anlass, Näheverhältnis und Vermögensverhältnisse.
4. FG Köln, Urteil vom 08.05.2001 – 9 K 4175/99
Bei der Prüfung der Üblichkeit kann auch die allgemeine Verkehrsanschauung maßgeblich sein.
11. Praxishinweise
Viele Geldgeschenke, die innerhalb der Familie als selbstverständlich angesehen werden, können daher steuerpflichtige Schenkungen sein. Besonders problematisch sind:
- wiederkehrende Geldgeschenke
- hohe Geldbeträge
- regelmäßige Zahlungen zu Feiertagen
In der Praxis ist dazu noch die Vorfrage zu beantworten, ob überhaupt eine Schenkung vorliegt, die dann an dem Maßstab „übliches Gelegenheitsgeschenk“ zu messen ist. In der Rechtsprechung taucht dazu der sog. „Luxus-Kreuzfahrt-Fall“ auf:
Ein sehr vermögender Mann hatte seine Lebensgefährtin auf eine Kreuzfahrt eingeladen und dafür 500.000 Euro gezahlt. An Bord kam dazu eine Bordrechnung von 45.000 Euro hinzu. Noch während der Reise (!) zeigte der Mann den Vorgang an und vertrat dazu, dass keine Schenkung vorliege.
Das FG Hamburg gab der Argumentation recht, in Kurzfassung: es liege kein Geschenk, sondern ein gemeinsamer Konsum vor, also griff letztlich die „Einladung“ durch. Beim Urteil war gerade wichtig, dass es sich um Luxus-Aufwendungen handelte, die – sozusagen – keine Ersparnis beim Begünstigten bewirken, weil dieser die Ausgaben (ohne die Einladung) nicht gemacht hätte (FG Hamburg, Urteil v. 12.06.2018 - 3 K 77/17 EFG 2018 S. 1559).
Praxishinweis: "sicher" übliche Gelegenheitsgeschenke sind nicht anzeigepflichtig, unklare Gelegenheitsgeschenke (und echte Schenkungen) sind es dagegen (alte BFH-Rechtsprechung dazu: BFH, Beschluss vom 11.6.1958, II 56/57 U).
Zur Anzeigepflicht von Schenkungen haben wir bereits hier im Blog genauer ausgeführt (richtiges Finanzamt etc.).
12. Fazit
Das Finanzgericht hat entschieden:
- Eine Geldschenkung von 20.000 € zu Ostern ist kein übliches Gelegenheitsgeschenk.
- Maßgeblich für die Üblichkeit ist die allgemeine Verkehrsauffassung.
- Die Vermögensverhältnisse des Schenkers sind nicht entscheidend.
- § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG ist eng auszulegen.
- Hohe Geldgeschenke können daher schnell schenkungsteuerpflichtig sein.
In der Literatur wird dagegen auch auf die Vermögensverhältnisse innerhalb der Familie abgestellt. Insoweit ist die Situation weiter klärungsbedürftig. Aktuell ist noch nicht bekannt, ob gegen das Finanzgerichtsurteil Revision zum BFH eingelegt wurde.
