Rechtsprechung: Schenkungsteuer bei Forderungsverzicht in einer GmbH – BFH schafft Klarheit

In Familienunternehmen werden häufig Vermögensverschiebungen innerhalb der Gesellschaft vorgenommen. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs zeigt, dass solche Maßnahmen unerwartete schenkungsteuerliche Folgen haben können.

 

Der Streitfall

In dem vom BFH entschiedenen Fall hatten Gesellschafter einer GmbH Leistungen in die Kapitalrücklage erbracht. Diese Einlagen waren zunächst gesellschafterbezogen zugeordnet.

Später kam es jedoch zu einer Kapitalmaßnahme, bei der die Kapitalrücklage entsprechend den Beteiligungsquoten allen Gesellschaftern zugerechnet wurde.Ein Gesellschafter verzichtete darauf, für seine höheren Einzahlungen einen entsprechenden Wertausgleich zu erhalten.

Entscheidung des BFH

Der Bundesfinanzhof stellte fest:

Der Verzicht auf einen angemessenen Wertausgleich kann eine freigebige Zuwendung zugunsten der Mitgesellschafter darstellen.


Durch den Verzicht steige wirtschaftlich der Wert der Beteiligungen der übrigen Gesellschafter.

Damit liegt eine Bereicherung der Mitgesellschafter auf Kosten des verzichtenden Gesellschafters vor – der zentrale Tatbestand einer Schenkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

 

Bedeutung für Familiengesellschaften

Das Urteil ist besonders relevant für:

  • Familien-GmbHs

  • Holdingstrukturen

  • Unternehmensnachfolgen über Kapitalgesellschaften

Gerade bei Kapitalmaßnahmen, Einlagen oder Forderungsverzichten kann es zu unbeabsichtigten Schenkungen zwischen Gesellschaftern kommen.

 

Praxishinweis

Gesellschafter sollten bei gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen stets auch die schenkungsteuerlichen Folgen prüfen.

Besonders kritisch sind:

  • disquotale Einlagen

  • Forderungsverzichte

  • Kapitalmaßnahmen ohne Wertausgleich.

Eine steuerliche Beratung im Vorfeld kann helfen, unerwartete Schenkungsteuer zu vermeiden.


BFH, Urteil vom 19.06.2024 – II R 40/21.