 
    
    Schenkungsteuer vs. Erbschaftsteuer
    Die Schenkungsteuer ist im Erbschaftsteuergesetz mitgeregelt, es gelten also im wesentlichen die gleichen Rahmenbedingungen, z.B. Freibeträge, Bewertungsfragen usw.
    Freibeträge und Verwandtschaft
    Zunächst gilt: je näher Schenker und Beschenkter miteinander verwandt sind, desto höher sind die Steuerfreibeträge. Die Steuerfreibeträge gelten für alle Schenkungen innerhalb von 10 Jahren, d.h.
    sie können alle 10 Jahre neu genutzt werden.
Kurzer Überblick über die Freibeträge
    Schenkungen von Eltern an Kinder: 400.000 Euro (pro Elternteil und Kind!)
    Schenkungen Ehegatten untereinander: 500.000 Euro
    Schenkungen von Großeltern an Enkel: 200.000 Euro (wenn Eltern der Enkel noch leben, ansonsten 400.000 Euro)
    Schenkungen an nicht verwandte andere Personen: 20.000 Euro ("Jedermannfreibetrag")
Zusatzfreibetrag im Todesfall: Ehegatten erhalten einen besonderen Freibetrag von 256.000 Euro, Kinder bis 27 Jahre erhalten zusätzlich zwischen 52.000 und 10.300 Euro
    Daneben gibt es einige besondere sachliche Steuerbefreiungen, z.B. für Hausrat, Kunstgegenstände und Grundstücke, v.a. das Familienheim oder vermietete Grundstücke
    Steuerbefreiung als Betriebsvermögen
    Betriebsvermögen ist in Erbschaft- und Schenkungsteuer besonders begünstigt, da damit Arbeitsplätze erhalten werden sollen. Diese Begünstigungen greifen auch dann, wenn die anderen
    Steuerfreibeträge schon ausgenutzt wurden oder die Freibeträge überschritten werden.
Zum Betriebsvermögen zählt z.B. das Vermögen einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG. In vielen Fällen kann Betriebsvermögen zu 100 % steuerbegünstigt übergeben werden. Es ist dann allerdings u.U. bis zu 7 Jahre gebunden, d.h. es darf nicht veräußert werden. Auch kommt oft eine sog. Lohnsummenregelung zum tragen, d.h. Arbeitsplätze müssen erhalten bleiben, weil sonst die steuerliche Begünstigung entfällt.
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