Der Bundesfinanzhof hält auch das aktuelle Erbschaftsteuergesetz für verfassungswidrig und beantragt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Vorgeschichte - schon 2009 Anpassung an Verfassungsrecht
Erst mit Wirkung vom 1.1.2009 wurde das Erbschaftsteuerrecht zuletzt geändert. Bereits damals war die Änderung nicht freiwillig: das Bundesverfassungsgericht hatte sie verlangt.
Hintergrund: die Bewertung von Grundstücken war damals viel zu gering. Grundstücke wurden noch mit dem sog. Einheitswert, letztlich auf Basis von Werten aus dem Jahr 1964 bewertet.
Im Vergleich zu Bargeld oder Bankkonten, die mit dem aktuellen Nominalwert am Todestag oder Schenktag bewertet wurden (und immer noch werden), konnten so erhebliche Vermögenswerte steuerbegünstigt übertragen werden.
Immobilienvermögen war damit verfassungswidrig bevorteilt, der Gesetzgeber musste eingreifen und hat zum 1.1.2009 die Bewertung für Grundstücke nach oben korrigiert. Grundstücke sind seitdem nur noch geringer (aber doch noch deutlich spürbar) günstiger bewertet.
Zugleich wurden Regeln eingeführt, die Betriebsvermögen unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer stellen.
27.09.2012: Bundesfinanzhof sieht Verfassungsverstoß bei der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer
Nach Ansicht des
Bundesfinanzhofs wird der Steuerpflichtige in dem Fall verfassungswidrig benachteiligt, weil er nicht die Vorteile der Steuerbefreiung für Betriebsvermögen erhält. Zugleich besteht ein sog
Begünstigungsüberhang im Bereich des Betriebsvermögens.
Der Bundesfinanzhof hat den Fall ans das
Bundesverfassungsgericht vorgelegt und wartet mit seiner eigenen Entscheidung erst einmal ab.
Ausführliche Infos dazu finden Sie in unserem Blogartikel vom
12.10.2012.
Folgen: Steuerbefreiung für Betriebsvermögen wird möglicherweise eingeschränkt, aber auch Immobilien in Gefahr
Wenn das Bundesverfassungsgericht auf der Linie des Bundesfinanzhofs entscheidet, werden v.a. Steuerbefreiungen für das Betriebsvermögens schwieriger oder ungünstiger. Unserer Meinung nach wird der Gesetzgeber auch die anderweitig Anpassungen vornehmen (müssen), da ansonsten die Gefahr der Verfassungswidrigkeit weiter besteht.