Kein Erbschein mehr für die Bank notwendig

Der BGH hat am 8.10.2013 ein vorangegangenes Urteil des OLG Hamm jetzt bestätigt: oft wird man nun keinen Erbschein mehr brauchen, um ererbte Konten überschreiben zu lassen.

Wir hatten im Blog das vorangegangene Urteil des OLG Hamm vorgestellt und einen kurzen Überblick gegeben:

 

Das OLG hatte entschieden, dass man als Erbe nicht in jedem Fall einen Erbschein bei der Bank vorlegen muss. Dies gilt auch, wenn die Bank das eigentlich in ihren AGB, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so vorgesehen hat.

 

Hintergrund: die Banken wollen sicher sein, dass sie Gelder und Wertpapiere nur an den richtigen Erben herausgeben. Missbrauch wird so verhindert. Deshalb verlangen Banken, dass ein amtlicher Erbschein vorgelegt wird, in dem der Erbe genannt ist.

 

Problem: der Erbschein kostet Geld. Die Gebühren sind dabei von der Höhe des Erbes abhängig und können hohe Beträge erreichen.

 

Lösung des BGH: Der Erbe kann den Erbnachweis auch in anderer Form als mit einem Erbschein führen. Nach dem Urteil kommen vor allem die Nachweise in Betracht, bei denen ein Notar beteiligt war, also z.B. notarielle Testamente oder Erbverträge.

 

In der Praxis vermutlich nicht ausreichend werden handschriftliche Testamente sein.

 

Regelmäßig wird man im Erbfall das Gespräch mit der Bank suchen und die Unterlagen aus der Testamentseröffnung des Amtsgerichts vorlegen müssen.

 

Bei unklaren Fällen wird die Bank vermutlich weiterhin sicherheitshalber auf einem Erbschein bestehen.

 

Fazit: eine gute Entscheidung des BGH, die Umsetzung in der Praxis wird allerdings abzuwarten bleiben.