Urteil des BVerfG vom 17.12.2014: Firmenerben behalten Begünstigungen, Neuregelung zum 30.06.2016, weitere Änderungen absehbar

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Steuerbefreiungen für das Betriebsvermögen dürfen weiter bleiben. Es muss genauer im Hinblick auf die Betriebsgröße differenziert werden. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, bis 30.06.2016 neu zu regeln.


Mit Spannung wie selten erwartet wurde die heutige Entscheidung des Bundeverfassungsgerichts. Wieder einmal stand die Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer (ErbSt) zur Debatte.


Ergebnis: nur moderate Änderungen beim Betriebsvermögen

Das Bundesverfassungsgericht hat moderat entschieden und die Begünstigungen für Firmenerben nicht vollständig gekippt. Im wesentlichen hat das Gericht bemängelt, dass größere Betriebe zu günstig behandelt werden. Hier muss der Gesetzgeber nun nachbessern und eine genaue Differenzierung einführen, die vom Gericht so genannte "Bedürfnisprüfung".


Auch die Grenze für Kleinbetriebe sei zu hoch angesetzt. Bislang ist es bei Betrieben bis 20 Arbeitnehmern nicht erforderlich, dass die Arbeitsplätze beim Erbgang erhalten bleiben. Das Bundesverfassungsgericht fordert hier eine Absenkung dieser Grenze. Künftig wird es auch in kleineren Betrieben auf den Arbeitsplatzerhalt bei Übertragung/Vererbung ankommen.


Formale Entscheidung: "Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz"

Das Bundesverfassungsgericht hat (wie zu erwarten) den Weg gewählt, das bestehende Recht als unvereinbar mit dem Grundgesetz zu erklären und eine Frist für eine Neuregelung bestimmt.


Das Erbschaftsteuerrecht ist also jetzt nicht nichtig, sondern gilt weiter bis zum Fristablauf wie bisher fort. Das Gericht hat das Fristende für die Neuregelung der Erbschaftsteuer auf den 30.06.2016 festgelegt.


Bis dahin sind Übertragungen nach dem bestehenden (günstigeren) Recht möglich.


Ausblick: weitere Neuregelungen zu erwarten

Bei der Neuregelung des Gesetzgebers ist zu erwarten, dass einige andere Punkte im Erbschaftsteuerrecht gleich mit nachgebessert werden.


Z.B. könnten Behaltefristen neu eingeführt werden im Bereich der Steuerbefreiung des Familienheims. Auf dem Prüfstand steht regelmäßig auch die Bewertung von Grundstücken, die an die weiter an die aktuellen Marktwerte angepasst werden könnte.


Im Bereich betrieblicher Strukturen sind ebenfalls weiter Anpassungen denkbar, um bisher bekannte Steuerstrukturierungen auszuhebeln.


Prüfung/Anpassung von Übergabekonzepten und Testamenten

Wir raten daher dringend dazu, bestehende Übergabekonzepte im betrieblichen und privaten Bereich zu prüfen und ggf. noch unter dem bestehenden Recht im Jahr 2015 umzusetzen!

 

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Wortlaut des Textes des Bundesverfassungsgerichturteils vom 17.12.2014 in der Sache Az. 1 BvL 21/12 - verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer


Nachfolgend sehen Sie den Original-Leitsatz des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 17.12.2014 in der Sache Az. 1 BvL 21/12 - der Link zum vollständigen Urteil ist unten nochmals eingefügt:





Link zum vollständigen Urteilstext via BVerfG